Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2020 – 7 A 2408/18
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0818.7A2408.18.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien nicht in ihren Nachbarrechten als Denkmaleigentümer verletzt, nicht zu erschüttern. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf seinen Beschluss vom 17.5.2019 in dem Verfahren 7 B 1263/18, das die Baugenehmigung für das streitige Vorhaben betraf. Der Senat hat dort im Einzelnen ausgeführt, dass nach Maßgabe der Eintragung in die Denkmalliste und ihrer Begründung den Klägern kein Umgebungsschutz zusteht, der durch das Vorhaben der Beigeladenen in nachbarrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt sein könnte, und auch die verfahrensmäßige Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung führt. An diesen Erwägungen hält der Senat angesichts des Vorbringens in der Zulassungsbegründung fest. Dass im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren in Streit stehenden Vorbescheid hier relevante Unterschiede zu der in dem Verfahren 7 B 1263/18 streitgegenständlichen Baugenehmigung bestehen, ist nicht zu ersehen.
Hiervon ausgehend ist auch nicht zu erkennen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW
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