Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2026 – 7 A 2035/25
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1015.7A2035.25.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Teilaufstockung eines Zweifamilienhauses mit Balkon und einen Balkon im Innenhof vom 15.3.2021 verstoße nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte aufgrund der von der Beklagten genehmigten Abweichung gemäß § 69 BauO NRW hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsfläche berufen.
Das Verwaltungsgericht hat dazu selbstständig tragend ausgeführt, die Kläger könnten sich auf einen Abstandsflächenverstoß schon deshalb nicht berufen, weil ihr Wohngebäude in vergleichbarer Weise Abstandsflächen verletze.
Dem halten die Kläger zunächst ohne Erfolg entgegen, ihr Gebäude verstoße nicht gegen geltendes Recht, es bestehe Bestandsschutz. Für den vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausschluss des Abwehranspruchs der Kläger kommt es indes nicht entscheidend darauf an, ob sie sich im Hinblick auf einen in ihrer Sphäre liegenden materiell-rechtlichen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften auf eine durch Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
Soweit die Kläger weiter darauf verweisen, zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Gebäudes habe keine gesetzliche Mindestabstandsfläche bestanden, trifft dies nicht zu; die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für ihr Wohngebäude am 19.2.2001 geltende Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.3.2000 (GV. NRW. 2000, S. 256) sah eine Mindestabstandsfläche von 3,00 m vor, die ausweislich der vorgelegten Auszüge aus der Baugenehmigungsakte des Gebäudes der Kläger auch der Genehmigung zugrunde gelegt worden ist.
Die Kläger rügen ferner ohne Erfolg, ihr Gebäude habe das vorhandene Maß der Bebauung hinsichtlich Trauf- und Firsthöhe nicht überschreiten dürfen, damit sei ihnen exakt die gleiche Überschreitung der Abstandsflächen im Straßenbereich zugebilligt worden, die auch das Bestandsgebäude des Beigeladenen ausgelöst habe, dass ihr Gebäude nicht die nunmehr geltenden Abstandsflächenvorgaben erfülle, könne nicht zur Folge haben, dass der Verstoß des Beigeladenen zulässig sei, die Qualität der unterschiedlichen Beeinträchtigungen werde nicht dadurch egalisiert, dass beide Beeinträchtigungen die Mindestabstandsfläche von 3,00 m unterschritten. Zwar kann das nachbarliche Gleichgewicht auch dann in Abwehrrechte auslösender Weise gestört werden, wenn die Verletzung der Abstandsregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerwiegender ist als der eigene Verstoß.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Eine solche Fallgestaltung ist mit dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht hinreichend dargetan. Das Gewicht eines Abstandsflächenverstoßes bestimmt sich in erster Linie nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandsfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht - von den Klägern unbeanstandet - ausgeführt, auch ihr Wohngebäude überschreite den erforderlichen Abstand von 3,00 m bis zur Straßenmitte um 0,2 bis 0,5 m; dies bestätigt auch die von den Klägern erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. W. vom 4.10.2021. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Kläger auf die unterschiedlichen Trauf- und Firsthöhen der Bauwerke. Dabei handelt es sich um Parameter, die entweder bei der Bemessung der Abstandsfläche keine Rolle spielen oder in dieser Bemessung aufgehen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 14, m. w. N.
Soweit die Kläger unterschiedliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Lichteinfall und Belüftung geltend machen, wird damit die erstinstanzliche Annahme eines vergleichbaren Abstandsverstoßes nicht durchgreifend erschüttert, der die Erwägung zugrunde liegt, dass den behaupteten Unterschieden mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW pauschalierend festgelegten Mindestabstand keine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Dass die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die Abweichungsentscheidung der Beklagten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW verstoße nicht gegen nachbarliche Belange der Kläger, ernstlichen Zweifeln unterliegt, ist danach mit dem Zulassungsvorbringen ebenso wenig hinreichend dargetan.
b) Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, das Vorhaben verstoße nicht zulasten der Kläger gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts.
Die Kläger berufen sich darauf, das ohne seitliche Abstandsflächen genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen § 34 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO, es füge sich nicht in die bestehende offene Bebauung ein. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil die Kläger nicht substantiiert darlegen, dass in der Umgebung im Wesentlichen eine offene Bebauung gegeben wäre.
Zudem zeigen sie auch nicht auf, dass - eine offene Bauweise unterstellt - sie als Eigentümer eines nicht seitlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden, sondern diesem gegenüber liegenden Grundstücks in ihren Nachbarrechten verletzt sein könnten.
Vgl. insoweit für Festsetzungen zur Bauweise in einem Bebauungsplan etwa Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2026, § 22 BauNVO, Rn. 54, m. w. N.
2. Die Kläger machen ohne Erfolg - sinngemäß - Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.
Soweit sie rügen, das Verwaltungsgericht habe ohne Ortstermin entschieden, haben die anwaltlich vertretenen Kläger eine solche Beweiserhebung vor Ort nicht beantragt, sie musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen.
Soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die Bauvorlagen nicht hinreichend gewürdigt, zeigen sie nicht auf, inwieweit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, eine rechtlich abweichende Würdigung als solche begründet keinen Gehörsverstoß.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 52 GkG NRW
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