Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2019 – 6 E 1129/18
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0305.6E1129.18.00
Leitsatz
Unbegründete Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit die Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erheben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 4 E 813/15 ‑, juris Rn. 2 m. w. N., vom 20. November 2013 - 19 E 994/13 -, juris Rn. 2, vom 6. April 2010 - 17 E 145/10 -, juris Rn. 4 ff., vom 15. Juni 2009 - 8 E 567/09 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N., und vom 28. Oktober 2008 - 12 E 1232/08 -, juris Rn. 4 ff.,
und zur (weiteren) Begründung auf den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. September 2018 Bezug genommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Maßstäbe die außergebührenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegner gegen die Gebührenforderung der Antragsteller zu Unrecht als beachtlich eingestuft haben könnte. Der näheren Begründung des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller nicht entgegen getreten; sie haben die Beschwerde auch auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats nicht begründet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 6 E 1129/18 entschieden?“