Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2018 – 6 A 2461/18
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0717.6A2461.18.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Er ist entgegen der Vorgabe des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nach deren Eintragungen auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis - am 4. Juni 2018 zugestellt worden. Die Frist von einem Monat zur Stellung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief demnach am 4. Juli 2018 ab. Ein Zulassungsantrag ist indessen bis zum Ablauf dieses Tages beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Entgegen dem Hinweis der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht mit Schreiben vom 5. Juli 2018 den dortigen Eingang des Zulassungsantrags am 4. Juli 2018 bestätigt. In dem genannten Schreiben wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung am 4. Juli 2018 beim OVG NRW eingegangen sei. Dieser Eingang eines Zulassungsantrags am 4. Juli 2018 beim OVG NRW führt indessen ebenfalls zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn die Antragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrt die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
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