Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2024 – 4 E 878/23

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.4E878.23.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2023 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 3

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 28.11.2023 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwer-degegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Randnummer 4

Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.11.2023 nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung auferlegt.

Randnummer 5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 4 E 878/23 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten