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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2026 – 4 E 705/26

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1014.4E705.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Kla­geverfahren durch den Beschluss des Verwaltungs­gerichts Köln vom 21.8.2026 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat­tet.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verfristet.

Randnummer 3

Der Kläger hat die Beschwerde erst am 22.9.2026 und damit nach Ablauf der Be­schwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wo­chen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 28.8.2026 und war mit Ablauf des 11.9.2026 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsge­mäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.

Randnummer 4

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be­schwerde­frist bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen ist.

Randnummer 5

Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen.

Randnummer 6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.2.2021 - 2 C 11.19 -, BVerwGE 171, 325 = juris, Rn. 7, vom 23.6.2011 - 1 B 7.11 -, juris, Rn. 3, und vom 12.5.2006 - 2 B 9.06 -, juris, Rn. 5.

Randnummer 7

Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumnis nicht. Er gibt selbst an, einen Hinderungsgrund nicht belegen zu können. Die Fristversäumnis kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass er nach seinen Angaben „ohne anwaltliche Unterstützung die Klärung schwieriger Rechtsfragen und die Einhaltung kurzer Rechtsmittelfristen selbst leisten musste“. Ihm war ohne Weiteres zuzumuten, innerhalb der vom Gesetzgeber als ausreichend erachteten Frist von zwei Wochen ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einzulegen. Die vom Kläger begehrte Prüfung der Beschwerde „unabhängig von der Zulässigkeitsfrage“ kommt nicht in Betracht.

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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