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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2019 – 4 E 609/19

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0812.4E609.19.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.6.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.

Randnummer 4

Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.

Randnummer 5

Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000 Euro auf insgesamt 20.000 Euro.

Randnummer 6

Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 – 4 E 1231/15 –, m. w. N., www.nrwe.de.

Randnummer 7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Randnummer 8

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 68 GkG NRW, § 52 GkG NRW, § 66 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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