Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 E 1119/18
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0110.4E1119.18.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; mehrere Streitgegenstände werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58, 68).
Danach entspricht der Streitwert in diesem ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren betreffenden Streitfall – in dem es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 2000,00 Euro geht – auf der Grundlage von Nummer 1.7.1, Sätze 1 und 2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. Den sich dabei ergebenden Betrag von 2000,00 Euro hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
§ 68 GkG NRW, § 39 GkG NRW, § 52 GkG NRW, § 66 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 4 E 1119/18 entschieden?“