Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 – 4 B 1464/20
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.4B1464.20.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.9.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in der Eingangsverfügung vom 1.10.2020 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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