Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020 – 4 A 2265/20
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.4A2265.20.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.7.2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Der Verweis des Klägers auf eine noch erfolgende Begründung des Zulassungsantrags durch einen Prozessbevollmächtigten lässt den Vertretungsmangel nicht entfallen. Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 4 VwGO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach der am 18.7.2020 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 18.8.2020 verstrichen, ohne dass dem Vertretungserfordernis genüge getan worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 GkG NRW, § 52 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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