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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2020 – 4 A 1350/20

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.4A1350.20.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.3.2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist.

Randnummer 3

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.3.2020 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 27.5.2020 ist die im Zulassungsantrag angekündigte Zulassungsbegründung nicht bei Gericht eingegangen.

Randnummer 4

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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