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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2021 – 4 A 1330/18

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.4A1330.18.00

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.3.2018 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

Randnummer 2

Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil aus den von der Klägerin dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

Randnummer 3

Die Annahme, die Gewährung der dem Grunde nach bereits bewilligten restlichen Zuwendung von 12.481,88 Euro sei wegen der unvollständigen Vorlage des Verwendungsnachweises ausgeschlossen, dürfte nicht zu halten sein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 10 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 11.8.2014 ("De-minimis"-Förderrichtlinie, BAnz AT vom 25.8.2014 B5), auf die der bestandskräftige Zuwendungsbescheid an die Klägerin vom 13.5.2015 Bezug nimmt, vollständig und fristgerecht eingereicht hat (vgl. zu den Auszahlungsbedingungen: Nr. VI. des Zuwendungsbescheids vom 13.5.2015 sowie Nr. 9 der "De-minimis"-Förderrichtlinie). Ausschlussfristen zur Vorlage von Belegen im Rahmen einer vertieften Prüfung finden sich weder im Zuwendungsbescheid noch in der "De-minimis"-Förderrichtlinie.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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