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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2019 – 3d A 2094/19.BDG

Spruchkörper
Disziplinarsenat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0605.3D.A2094.19BDG.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist entgegen § 3 Abs. 1 BDG, § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Zulassungsantrags nach § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach – hier am 27. April 2019 erfolgter – Zustellung des Urteils nicht mehr behoben werden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 BDG, § 64 BDG, § 77 BDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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