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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2023 – 31 B 1349/23.O

Spruchkörper
31.Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1213.31B1349.23O.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten vertreten ist; auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Dieser Mangel kann nicht mehr geheilt werden, nachdem die Beschwerdefrist von zwei Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach – hier bezüglich der Antragstellerin am 16. November 2023 erfolgter – Zustellung des Beschlusses abgelaufen ist.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

Randnummer 1

3

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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