Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2018 – 20 A 526/17.PVL

Spruchkörper
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.20A526.17PVL.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntages der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW unterliegt.

Gründe

I.

Randnummer 3

Am 31. Mai 2015 richtete die N. Werbegemeinschaft die jährlich wiederkehrende Veranstaltung "N1. macht mobil" aus. Im Rahmen dieser Veranstaltung findet regelmäßig zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr ein verkaufsoffener Sonntag statt. Auf freiwilliger Basis erklärten sich die Leiterin des Bereichs 2.2 (Sicherheit und Ordnung) und eine weitere Beschäftigte bereit, an diesem Tag als Ordnungsstreife tätig zu werden.

Randnummer 4

Nach einem Vermerk der Bereichsleiterin wurden im Rahmen des Streifengangs erhebliche Verkehrsverstöße festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass bei zukünftigen Veranstaltungen dieser Art die Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht mehr im Rahmen von Streifengängen von den Mitarbeitern der Ordnungsbehörde miterledigt werden könne.

Randnummer 5

Der Antragsteller wandte sich an die Beteiligte zu 1. und machte geltend, der Einsatz der beiden Beschäftigten sei mitbestimmungspflichtig gewesen, weil es sich um ein planbares Ereignis gehandelt habe. Die Beteiligte zu 1. erwiderte, dass der Einsatz der beiden Mitarbeiterinnen nicht mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Er sei zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich und in dem tatsächlichen Umfang nicht planbar gewesen.

Randnummer 6

Die Beteiligte zu 1. bat den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2015 um Zustimmung zur Genehmigung von Arbeitszeit außerhalb der regulären Dienstzeit für vier Beschäftigte am 27. September 2015. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung nach einer Erörterung ab, weil die Beteiligte keine schlüssige Begründung für den Personaleinsatz geliefert habe.

Randnummer 7

Die Beteiligte zu 1. beantragte daraufhin eine Entscheidung der Beteiligten zu 2. In der Sitzung am 21. September 2015 erklärte sich diese durch Beschluss für nicht zuständig. Es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Zwar unterliege die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 LPVG NRW. Dies gelte jedoch nicht, soweit – wie hier – eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe. Die Beteiligte ordnete daraufhin für die vier Beschäftigten die Sonntagsarbeit für den 27. September 2015 an.

Randnummer 8

Am 4. November 2015 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Beteiligte zu 2. habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt. Es gehe ihm in erster Linie darum, mitentscheiden zu können, welche Kollegen zum Sonntagsdienst herangezogen würden. Einzelne Kollegen dürften nicht über Gebühr beansprucht werden. In der Praxis sei es so, dass sich immer wieder dieselben Kollegen überreden ließen, sonntags Dienst zu tun.

Randnummer 9

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

Randnummer 10

1. den Beschluss der Beteiligten zu 2. vom 21. September 2015 insoweit aufzuheben, als diese sich darin für unzuständig erklärt hat,

Randnummer 11

2. festzustellen, dass die Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntags seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 –1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW unterliegt.

Randnummer 12

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,

Randnummer 13

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 14

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Sonntagsarbeit durch gesetzliche und tarifliche Regelungen bereits abschließend geregelt sei und sich die Einigungsstelle somit zu Recht für nicht zuständig erklärt habe.

Randnummer 15

Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 16

Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW scheide aus, weil Sonntagsarbeit und deren Ausgleich gesetzlich beziehungsweise tarifrechtlich geregelt seien. Zudem handele es sich auch nicht um eine generelle Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Randnummer 17

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen macht er im Wesentlichen geltend: Die Sonntagsarbeit bedürfe einer Anordnung der Beteiligten zu 1., sodass nicht davon die Rede sein könne, dass eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe, die das Mitbestimmungsrecht ausschließe. Es handele sich auch um eine generelle Regelung. Denn sie erfolge stets nach demselben System.

Randnummer 18

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 19

den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Anordnung des Einsatzes von Überwachungskräften im ruhenden Verkehr anlässlich eines verkaufsoffenen Sonntags seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW unterliegt.

Randnummer 20

Der Beteiligte zu 1. beantragt

Randnummer 21

zu entscheiden, was rechtens ist.

Randnummer 22

Die Beteiligte zu 2. hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Randnummer 25

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Randnummer 26

Der Antragsteller hat durch seine Antragstellung im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass er insgesamt, also auch hinsichtlich des durch Zeitablauf erledigten Beschlusses der Beteiligten zu 2., eine vom konkreten Fall losgelöste abstrakte Klärung der Rechtsfrage begehrt, die hinter dem anlassgebenden Vorgang steht.

Randnummer 27

Der Antrag ist begründet.

Randnummer 28

Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW bei der Anordnung von Sonntagsarbeit zu. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, unter anderem mitzubestimmen über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Randnummer 29

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Randnummer 30

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW ist die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag. Der Mitbestimmung unterfällt jede Maßnahme mit kollektivem Bezug, die eine unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche und deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt.

Randnummer 31

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 20 A 1198/13.PVL –, juris, Rn. 41.

Randnummer 32

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Anordnung der Sonntagsarbeit die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage betrifft. Die Beteiligte zu 1. hat in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zu regeln, ob die Anzahl und das Gewicht der zu erwartenden Parkverstöße an den in Rede stehenden Sonntagen den Einsatz von städtischen Überwachungskräften erfordern. Gegenstand der Mitbestimmung sind dabei die Fragen, ob, in welchem Umfang und welche Beschäftigten mit Sonntagsarbeit belastet werden sollen.

Randnummer 33

Der Mitbestimmungstatbestand ist auch nicht ausgeschlossen, weil eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Zwar gibt es unter anderem für die Anordnung von Sonntagsarbeit gesetzliche und tarifvertragliche Rechtsgrundlagen (§ 6 Abs. 5 TVöD und § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung NRW).

Randnummer 34

Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht jedoch nur dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes bedarf. Eine solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, wenn sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist. Ist aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen der Dienststelle überlassen und bedürfen diese Regelungen wie bei Mehrarbeit und Überstunden zu ihrem Vollzug einer entsprechenden Anordnung der Dienststelle, unterliegt deren Entscheidung der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung.

Randnummer 35

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 – 6 P 13.03 –, juris Rn. 17, und vom 30. Juni 2005 – 6 P 9.04 –, juris, Rn. 18; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 603, m. w. N.

Randnummer 36

Letzteres ist hier der Fall. Sowohl § 6 Abs. 5 TVöD als auch § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung NRW sehen vor, dass unter anderem Sonntagsarbeit unter näher bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden darf. Welche konkreten Sonntage für welche Mitarbeiter davon erfasst sind, ist jedoch nicht geregelt, sondern bedarf einer zusätzlichen Anordnung der Dienststelle.

Randnummer 37

Es trifft auch nicht zu, dass die Maßnahme keine generelle Regelung beinhalte. Es geht bei dieser in der Rechtsprechung des Senats früher verwendeten Formulierung nicht darum, eine Mitbestimmung auszuschließen, weil die Dienststelle die Maßnahme (nur) im Einzelfall bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anordnet. Entscheidend ist, dass sich das aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW ergebende Mitbestimmungsrecht nur auf kollektive Regelungen bezieht. Es muss ein dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnendes kollektives Interesse berührt sein.

Randnummer 38

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 20 A 199/10.PVL –, juris, Rn. 22.

Randnummer 39

Abzustellen ist nach den zur Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden entwickelten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung auf den Gesichtspunkt des "kollektiven Tatbestands". Eine entsprechende Einschränkung des Mitbestimmungstatbestandes lässt sich zwar nicht dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Aufgabe des Personalrats nach der vorbezeichneten Vorschrift ist es, die Einhaltung der maßgeblichen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen und so dem Schutz der Beschäftigten vor unnötiger Inanspruchnahme zu dienen.

Randnummer 40

§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW betrifft mithin – im Gegensatz zu den an das individuelle Beschäftigungsverhältnis anknüpfenden Mitbestimmungstatbeständen in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, jedoch in Übereinstimmung mit den meisten anderen Mitbestimmungstatbeständen in § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW – die Arbeitsbedingungen der in der Dienststelle Beschäftigten und dient ihrem kollektiven Schutz. Infolgedessen greift die Mitbestimmung nach dieser Vorschrift namentlich bei Anordnungen der Dienststelle zur Verteilung der Arbeitszeit ein, die sich an alle Beschäftigten oder eine nach bestimmten Kriterien abgegrenzte Gruppe der Beschäftigten richten. Darin erschöpft sich der Schutzzweck der Vorschrift aber nicht. Vielmehr sind die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten schon immer dann in der in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW vorausgesetzten Weise angesprochen, wenn es um die Entscheidung der Dienststelle geht, ob sie auf einen in der Dienststelle aufgetretenen Bedarf mit einer entsprechenden Anordnung reagieren soll. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Die Dienststelle hat zu entscheiden, wann und von wem die Arbeit geleistet werden soll. Diese Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Beschäftigten. Der kollektive Charakter einer entsprechenden Anordnung entfällt deshalb auch nicht dann, wenn sich die betroffenen Beschäftigten einverstanden erklärt haben. Die Beschäftigten können über die Mitbestimmung des Personalrats nicht disponieren; Abweichendes gilt nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW.

Randnummer 41

Nach alledem ist der Mitbestimmungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die Dienststelle nicht alle Beschäftigten oder eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten, sondern – wie hier – nur einzelne Beschäftigte heranziehen will, auch wenn diese mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden sind.

Randnummer 42

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2005 – 6 P 1.05 –, juris, Rn. 25 ff. zur Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit.

Randnummer 43

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Randnummer 44

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

§ 72 LPVG NRW, § 6 TVöD

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 20 A 526/17.PVL entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten