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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2018 – 19 E 764/18

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.19E764.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren, in dem um die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur Abiturprüfung gestritten wurde, zu Recht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. In schul- und schulprüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (wie hier die Zulassung zur Abiturprüfung), legt auch der Senat in ständiger Praxis den hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) zugrunde.

Randnummer 4

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2017

Randnummer 5

- 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 f., vom 19. März 2014 ‑ 19 B 148/14 -, juris, vom 4. November 2013 - 19 E 595/13 -, und vom 26. März 2013 - 19 E 1009/12 ‑ NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff.

Randnummer 6

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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