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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2024 – 19 B 457/24

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0521.19B457.24.00

Tenor

Die Stadt Z., vertreten durch die Oberbürgermeisterin, A.-Platz 3, 00000 Z., wird beigeladen.

Gründe

Randnummer 2

Der Senat entscheidet über die Beiladung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO).

Randnummer 3

Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO. Durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin werden die rechtlichen Interessen der Stadt Z. als Schulträgerin der städtischen Katholischen Grundschule I. berührt. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde unter anderem unter Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung auf den Einwand, die Schulträgerin habe die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler zu Unrecht nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW auf 25 Schüler pro Parallelklasse begrenzt.

Randnummer 4

Die Beiladung ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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