Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2021 – 13 B 1454/21.NE
- Spruchkörper
- 13. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.13B1454.21NE.00
Tenor
Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (wörtliche) Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2021 ‑ 13 B 1760/20.NE ‑ aufzuheben und neu zu fassen, ist unzulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) ‑, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2017 ‑ 15 NE 17.1221 ‑, Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 47 Rn. 186.
Für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2021 fehlt es dem Antragsteller aber am Rechtsschutzbedürfnis. Das der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war darauf gerichtet, in Bezug auf die geltende Coronaschutzverordnung des Landes „die aufgrund der Verfassungen des Bundes und des Landes und des parlamentarischen Rechts des Bundes und des Landes gebotenen Anordnungen zu treffen“. Die im damaligen Zeitpunkt der Senatsentscheidung geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung zum 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151) geänderten Fassung ist indes zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Im Hinblick auf diese besteht daher kein Bedürfnis mehr für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung. Allein dass auch die derzeit geltende Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252ab), Regelungen insbesondere zu einer Maskenpflicht in bestimmten sozialen Situationen enthält, ist unerheblich. Diese Vorschriften waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sodass hierüber im Abänderungsverfahren nicht entschieden werden kann.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 587, zur Identität des Verfahrensgegenstandes im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 7 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 53 GkG NRW, § 68 GkG NRW
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