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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2026 – 13 A 2474/22

Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0825.13A2474.22.00

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2022 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 30. November 2021 untersagte der Beklagte der Klägerin 1. das Inverkehrbringen des Futtermittels „B.“ für Kaninchen, sofern die Kennzeichnung in der Liste der Zusatzstoffe die Zusatzstoffmenge für den Zusatzstoff Vitamin A nicht als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels aufgeführt wird, sowie 2. das Inverkehrbringen des Futtermittels „C. S.“ für Katzen, sofern in der Kennzeichnung unter der Liste der Zusatzstoffe die Zusatzstoffmenge für die Zusatzstoffe Vitamin D3 und Taurin nicht als garantierte Mengen am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels aufgeführt werden. Zur Begründung führte er aus, gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 2017/625 sei er gehalten, einen Verstoß gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu beenden bzw. zu verhindern. Die Maßnahme könne insbesondere in der Anordnung bestehen, die Kennzeichnung zu ändern oder darin, das Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Die Kennzeichnung und Aufmachung der genannten Futtermittel sei irreführend im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 767/2009. Gemäß Art. 15 VO (EG) Nr. 767/2009 dürfe ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte zwingende Kennzeichnungsangaben gemacht würden. Hinsichtlich der Zusatzstoffe sei Art. 16 der VO (EG) Nr. 1831/2003 zu beachten. Der Wirkstoffgehalt eines Futtermittelzusatzstoffs müsse in der Weise gekennzeichnet werden, dass er bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums garantiert werde. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Zusatzstoff in der Liste der analytischen Bestandteile oder in der Liste der Zusatzstoffe aufgeführt werde. Wie Analysen gezeigt hätten, entsprächen die genannten Produkte dieser Anforderung nicht.

Randnummer 3

Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 9. November 2022 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieser könne nicht auf Art. 138 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 2017/625 gestützt werden, weil es an dem vom Beklagten angenommenen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschrift der Anlage VII Kap. I der VO (EG) Nr. 767/2009 fehle. Bei den in der Ordnungsverfügung genannten Stoffen handele es sich zwar um Futtermittelzusatzstoffe im Sinne der VO (EG) Nr. 1831/2003. Deren Definition sei gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 767/2009 auch hier maßgeblich. Die Kennzeichnung genüge aber den Vorgaben des Art. 15 Buchst. f VO (EG) Nr. 767/2009. Danach dürfe ein Futtermittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung die Liste der Futtermittelzusatzstoffe gem. Kap I des Anhangs VI oder des Anhangs VII entspreche. Anhang VII der zitierten Verordnung sehe alternativ die Angabe der Menge allein des Zusatzstoffs - Kap. I Nr. 1 - oder des Stoffs als Teil des Gesamtgehalts von nativer und zugesetzter Menge - Kap. I Nr. 2 - vor. Der Wortlaut der Norm, deren Systematik und die genetische Auslegung sprächen dagegen, auch im Fall der Nr. 1 die Angabe der garantierten Menge während der gesamten Haltbarkeitsdauer zu verlangen.

Randnummer 4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Randnummer 6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

Randnummer 7

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Randnummer 8

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022

Randnummer 9

- 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.

Randnummer 10

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

Randnummer 11

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 13 A 3282/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2022 - 10 A 2396/21 -, juris, Rn. 3.

Randnummer 12

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Mit ihm wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

Randnummer 13

a. Von der Rechtswidrigkeit des Bescheids ist - wie von der Klägerin bereits erstinstanzlich geltend gemacht - schon deshalb auszugehen, weil die vom Beklagten verlangte Kennzeichnung der Zusatzstoffe nicht den Vorgaben des Art. 15 Buchst. f VO (EG) Nr. 767/2009 entspricht. Art. 15 VO (EG) 767/2009 bestimmt besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzel- oder Mischfuttermittel und sieht u. a. vor, dass das Futtermittel gekennzeichnet ist mit einer Liste der zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe“. Hinsichtlich der Details wird verwiesen auf den Anhang VI für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und den Anhang VII für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Spezifische Bezeichnungen, Kennnummern und Funktionsgruppen müssen nach Kapitel 1 Nr. 1 Satz 1 Anhang VI / Anhang VII so angegeben werden, wie sie im jeweiligen Zulassungsrechtsakt des Stoffs (nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003) festgelegt sind, zudem muss grundsätzlich die zugesetzte Menge angegeben werden. Kapitel 1 Nr. 2 der Anhänge VI /VII sehen weiter vor, dass bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nr. 1 aufzuführen sind, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden darf anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“.

Randnummer 14

Hier hat die Klägerin die in den Futtermitteln enthaltenen Zusatzstoffe jeweils in einer Liste der Zusatzstoffe angeben. Die vom Beklagten zusätzlich verlangte Kennzeichnung der Zusatzstoffe (vgl. zur Definition der Kennzeichnung Art. 3 Buchst. s VO (EG) Nr. 767/2009) als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeit des Futtermittels sieht die VO (EG) Nr. 767/2009 nicht vor. Sie ist deshalb nicht erforderlich.

Randnummer 15

Vgl. auch die nach Art. 25, 26 VO (EU) Nr. 767/2009 veröffentlichten Kodizes, etwa EU Code of good labelling practice für compound feed for food producing animals, abrufbar unter: https://fefac.eu/wp-content/uploads/2025/01/CGLP_v1.2_20241202_cor_newlayout.pdf.

Randnummer 16

b. Rechtswidrig ist der Bescheid zudem, weil er nicht geeignet ist, den vom Beklagten angenommenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Den sieht er darin, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Futtermittel nicht bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums den deklarierten Angaben entspreche und Verbraucher über diesen Umstand getäuscht würden (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 767/2009). An der Zusammensetzung der Futtermittel änderte sich durch die mit der Verfügung allein verlangte Änderung der Kennzeichnung nichts. Vielmehr führte die vom Beklagten vorgesehene Kennzeichnung erst Recht zu einer Irreführung. Würden in der Kennzeichnung der Zusatzstoffe diese als „garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer“ angegeben, wären diese Angaben unzutreffend, weil diese Mengen ohne Änderung der Rezeptur nicht gewährleistet wären. Eine Änderung der Zusammensetzung der Futtermittel oder auch eine Herabsetzung der angegebenen Mengen der Zusatzstoffe auf der Verpackung der Futtermittel gibt der Beklagte der Klägerin mit der Verfügung gerade nicht auf, um die Untersagung des Inverkehrbringens abzuwenden.

Randnummer 17

c. Unabhängig davon rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch im Übrigen nicht die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel.

Randnummer 18

aa. Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Futtermittel „B. “ um ein Alleinfuttermittel für Kaninchen handele. Futtermittel für Kaninchen seien Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienten. Dementsprechend gelte für die Kennzeichnung der Futtermittelzusatzstoffe Art. 15 Buchst. f i. V .m. Anhang Vl der VO (EG) Nr. 767/2009. Die Angabe des Futtermittelzusatzstoffs Vitamin A in der Kennzeichnung sei freiwillig erfolgt, da hierzu kein Höchstgehalt in der VO (EG) Nr. 1831/2003 festgelegt sei. Bei freiwilliger Angabe eines ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffs sei die zugesetzte Menge oder die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge anzugeben (Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Anhang Vl Kapitel I Nr. 7 der VO (EG) Nr. 767/2009). Bei dem im übrigen streitgegenständlichen Produkt handele es sich um ein Alleinfuttermittel für Katzen. Die Kennzeichnung der Futtermittelzusatzstoffe erfolge hierbei nach Art. 15 Buchst. f i. V. m. Anhang Vll der VO (EG) Nr. 767/2009, da es sich um Tiere handele, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienten. Die Angabe des Futtermittelzusatzstoffs Taurin in der Kennzeichnung von Futtermitteln für Katzen sei freiwillig, sofern der empfohlene Höchstgehalt nicht überschritten werde (Anhang Vll Kapitel I Nr. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 767/2009). Werde der empfohlene Höchstgehalt von 2.500 mg/kg (Durchführungsverordnung (EU) 2015/722) jedoch überschritten, sei die Angabe verpflichtend. Weiterhin sei die Angabe des Futtermittelzusatzstoffs Vitamin D3 in der Kennzeichnung von Futtermitteln für Katzen zwingend vorgeschrieben, da ein Höchstgehalt von 2.000 lE/kg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1492) festgelegt worden sei. An einer solchen genauen Unterscheidung und Differenzierung mangele es im erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der Auslegung der Norm in Anhang Vll der VO (EG) Nr. 767/2009 auseinandergesetzt. Auf die Regelungen in Anhang Vl der VO (EG) Nr. 767/2009, welche im streitgegenständlichen Fall auch einschlägig seien, sei das Gericht nicht eingegangen. Aufgrund dessen mangele es an einer genaueren Differenzierung des Gerichts zwischen den unterschiedlichen anzuwendenden Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Tierart und die freiwilligen/obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften.

Randnummer 19

Die Entscheidungsrelevanz dieser Ausführungen zeigt der Beklagte jedoch nicht auf. Wie er selbst einräumt, enthalten die Anhänge VI und VII nahezu gleiche Regelungen und sehen - wie bereits ausgeführt - für Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ zwei alternative Kennzeichnungsmöglichkeiten - jeweils eine Deklaration unter Zusatzstoffe sowie eine Deklaration unter „Analytische Bestandteile“ - vor.

Randnummer 20

So heißt es in Anhang VI:

Randnummer 21

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

Randnummer 22

1. Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge [Anm: Hervorhebungen durch den Senat] und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:

Randnummer 23

a) Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,

Randnummer 24

b) Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,

Randnummer 25

c) Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung empfohlene festgelegte Höchstgehalt überschritten wird.

Randnummer 26

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Randnummer 27

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

Randnummer 28

2. Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ angegeben werden anstatt der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“.

Randnummer 29

…

Randnummer 30

7. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer vorgeschriebene Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.

Randnummer 31

In Anhang VII heißt es entsprechend:

Randnummer 32

Kapitel I: Obligatorische und freiwillige Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

Randnummer 33

1. Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:

Randnummer 34

a) Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist,

Randnummer 35

b) Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,

Randnummer 36

c) Zusatzstoffe, für die der im Rechtsakt zu ihrer Zulassung empfohlene festgelegte Höchstgehalt überschritten wird.

Randnummer 37

Die Kennzeichnungsangaben sind nach Maßgabe des Rechtsaktes zur Zulassung des jeweiligen Futtermittelzusatzstoffes zu machen.

Randnummer 38

Die in Absatz 1 genannte zugesetzte Menge ist als Menge des Futtermittelzusatzstoffes auszudrücken, es sei denn, im Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes ist in der Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt“ ein Stoff aufgeführt. In diesem Fall ist die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffes auszudrücken.

Randnummer 39

2. Bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemische Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die gemäß Nummer 1 aufzuführen sind, kann die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge unter „Analytische Bestandteile“ anstelle der zugesetzten Menge unter „Zusatzstoffe“ definiert werden.

Randnummer 40

…

Randnummer 41

8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 7 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer vorgeschriebene Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben.

Randnummer 42

bb. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt des Weiteren nicht, dass Verbraucher ohne die Verwendung des vom Beklagten vorgesehenen Zusatzes getäuscht werden.

Randnummer 43

Ob die Deklaration der streitgegenständlichen Futtermittel wegen einer möglichen Täuschung der Verbraucher zu beanstanden ist, bestimmt sich nach dem Erklärungswert der Kennzeichnung. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt aber schon nicht schlüssig, dass der Verbraucher im Fall der Kennzeichnung entsprechend Kapitel I Nr. 1 Anhang VI/Anhang VII über den tatsächlichen Gehalt im Futtermittel informiert und ihm dieser Gehalt bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Toleranzen garantiert wird.

Randnummer 44

(1) Die Auffassung des Beklagten, die Angabe der zugesetzten Menge beziffere nicht nur den Anteil des zugesetzten Zusatzstoffs im Zeitpunkt der Herstellung des Futtermittels (Rezepturtransparenz), findet bereits im Wortlaut der streitentscheidenden Normen keinen Halt, denn der Verordnungsgeber spricht durchgehend von der „zugesetzten Menge“ (engl: „the added amount“, frz.: la quantité ajoutée). Das Verwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung zutreffend begründet, dass ein Stoff (nur) im Herstellungsprozess „zugesetzt“ wird. Der Verordnungsgeber spricht im Übrigen auch nur in Bezug auf die Deklaration der analytischen Bestandteile von einer während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierten Gesamtmenge.

Randnummer 45

Vgl. auch die eng. Fassung: Annex VI Chapter I Nr. 2. For feed additives of the functional group vitamins, pro-vitamins and chemically well-defined substances having similar effect which must be listed pursuant to point 1, the labelling may indicate the total amount guaranteed during the complete shelf-life under the heading ‘Analytical constituents’ instead of indicating the added amount under the heading ‘Additives’.; Annex VII chapter 1 Nr. 2. For feed additives of the functional group vitamins, pro-vitamins and chemically well-defined substances having similar effect which must be listed pursuant to point 1, the labelling may indicate the total amount guaranteed during the complete shelf-life under the heading ‘Analytical constituents’ instead of indicating the added amount under the heading ‘Additives’.

Randnummer 46

Sowie die frz. Fassung: Annexe VI: Chapitre I Nr. 2: Pour les additifs du groupe fonctionnel «vitamines, provitamines et substances à effet analogue chimiquement bien définies» qui doivent être indiqués conformément au point 1, il est possible, dans le cadre de l'étiquetage, de mentionner la quantité totale garantie durant la durée complète de conservation dans la rubrique «Constituants analytiques» au lieu de la quantité ajoutée, dans la rubrique «Additifs»; Annexe VII: Chapitre I Nr. 2: Pour les additifs pour l'alimentation animale du groupe fonctionnel «vitamines, provitamines et substances à effet analogue chimiquement bien définies» qui doivent être indiqués conformément au point 1, il est possible, dans le cadre de l'étiquetage, de mentionner la quantité totale garantie durant la durée complète de conservation dans la rubrique «Constituants analytiques» au lieu de quantité ajoutée, dans la rubrique «Additifs».

Randnummer 47

Der Auffassung des Beklagten steht im Übrigen auch die Genese der Verordnung entgegen, denn der Verordnungsgeber hat Kapitel I Nr. 2 der Anhänge VI und VII der VO 767/2009 durch die Änderungsverordnung VO (EU) Nr. 2017/2009 vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328, S. 3) ergänzt. Ursprünglich vorgesehen war nur die Deklaration der reinen Zusatzstoff-Zugabemenge (vgl. Art. 15 Buchst. f, Art. 22 Abs. 1 VO (EU) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Kapitel I der Anhänge VI und VII in der Fassung vom 1. September 2009, ABL. L 229 S.1). Eingefügt hat er durch diese Änderungsverordnung in Kapitel I der Anhänge VI und VII jeweils die Nr. 2 mit dem dargestellten Inhalt. Dies hat er im Erwägungsgrund 4 wie folgt begründet:

Randnummer 48

„Außerdem kann die Technologie der Futtermittelherstellung zu einer Verringerung der Zusatzstoffmengen führen, etwa von Vitaminen, die unter Umständen auch von Natur aus im Endprodukt vorhanden sind. Das kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen, wenn der Futtermittelhersteller die zugesetzte Menge angeben muss, die Aufsichtsbehörde aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen kann. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine ausgewogene, angemessene und sinnvolle Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln zu gewährleisten, sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechend geändert werden.“

Randnummer 49

Mit der Änderung in den Anhängen VI und VII räumt der Verordnungsgeber den Futtermittelherstellern nunmehr eine Wahlfreiheit ein. Die neu eingeführte Möglichkeit zur Deklaration unter analytische Stoffe berücksichtigt den natürlichen Abbau von Stoffen und drückt über die garantierte Gesamtmenge über die gesamte Haltbarkeit hinweg verlässlicher aus, was im Futtermittel tatsächlich (mindestens) enthalten ist. Eine Information über den tatsächlichen Gehalt der aufgeführten Zusatzstoffe erfolgt danach allein im Fall der Angabe „analytischer Bestandteile.

Randnummer 50

(2) Zum Erklärungswert der zugesetzten Menge in der Liste der Zusatzstoffe gibt der vom Beklagten angeführte Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 767/2009 demgegenüber nichts her. Dieser bestimmt, dass in Anhang IV der vorliegenden Verordnung Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzel- oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der VO (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werte festgelegt werden. Der Beklagte führt aus, die Toleranzen beanspruchten nach Anhang IV Teil B Nr. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 767/2009 sowohl für die Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffel als auch in der Liste der analytischen Bestandteile Geltung. Weshalb daraus indes folgten sollte, dass die Mengenangaben in der Liste der Zusatzstoffe über den Zeitpunkt der Herstellung hinaus garantiert werden, erschließt sich nicht. Dagegen spricht vielmehr, dass es im Anhang IV Teil B Nr. 1 Satz 3 nur hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe heißt, dass die Toleranzen für die Gesamtmenge gelten, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist. Dies spricht weiter dafür, dass die Regelungen so zu verstehen sind, dass die zulässigen Toleranzen zu berechnen sind anhand derjenigen Menge, die für die jeweilige Kennzeichnungsvariante maßgeblich ist, für die sich der verantwortliche Futtermittelunternehmer entscheidet, also entweder die im Zeitpunkt der Herstellung zugesetzte Menge bei einer Kennzeichnung nach Anhang VI/ VII Kapitel I Nr. 1 oder die am Ende der Haltbarkeitsdauer noch nachweisbare Gesamtmenge eines Stoffs bei einer Kennzeichnung nach Anhang VI/ VII Kapitel I Nr. 2.

Randnummer 51

(3) Auch aus den Ausführungen des Beklagten zur Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich nicht, dass mit der Angabe der zugesetzten Menge garantiert wird, dass diese bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeit vorhanden ist. Der Beklagte meint, mit der grundsätzlich zwingenden Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer in der Kennzeichnung eines Mischfuttermittels nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 767/2009 müsse die für die Kennzeichnung verantwortliche Person während der Mindesthaltbarkeitsdauer dafür garantieren, dass das Mischfuttermittel für diesen Zeitraum seine erklärten Eigenschaften (im Rahmen der Toleranzen) behalte, denn die Mindesthaltbarkeitsdauer sei gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. q VO (EG) Nr. 767/2009 definiert als „der Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiere, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behalte; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer dürfe in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergebe sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.“ Bei der Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer für das Mischfuttermittel müsse daher die Haltbarkeit des Bestandteils mit der geringsten Haltbarkeit berücksichtigt werden. Eine solche grundsätzliche Vorgabe, die über die für die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geltenden Definitionen und den Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 767/2009 in die Kennzeichnung der Futtermittel eingeflossen sei, könne durch Bestimmungen im Anhang der Verordnung nicht ausgehebelt werden.

Randnummer 52

Dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 767/2009 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet ist, die in der Liste der Zusatzstoffe angegebene zugesetzte Menge während der gesamten Haltbarkeitsdauer zu garantieren. Zu dieser Frage verhält sich die Regelung nicht, denn dort heißt es lediglich:

Randnummer 53

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen:

Randnummer 54

…

Randnummer 55

d) die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß folgenden Bestimmungen:

Randnummer 56

- „Spätestens zu verbrauchen bis…“ gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln;

Randnummer 57

- „Mindestens haltbar bis…“ gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln.

Randnummer 58

Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung“;

Randnummer 59

Auch aus der Definition der „Mindesthaltbarkeitsdauer“ in Art. 3 Abs. 2 Buchst. q VO (EG) Nr. 767/2009,

Randnummer 60

„Mindesthaltbarkeitsdauer“ den Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels;“,

Randnummer 61

ergibt sich dies nicht. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die für die Kennzeichnung verantwortliche Person die Garantie für die erklärten Eigenschaften zu übernehmen hat. Welche Eigenschaften dem Futtermittel zugeschrieben werden, ergibt sich jedoch aus der Kennzeichnung und nicht aus dem Mindesthaltbarkeitsdatum. Aus der Kennzeichnung in der Liste der Zusatzstoffe folgt - wie bereits ausgeführt - nur, welche Menge des Stoffs dem Futtermittel in Zeitpunkt der Herstellung zugefügt wurde, damit erklärt die verantwortliche Person aber nicht zugleich auch, dass die im Zeitpunkt der Herstellung zugesetzte Menge als „Eigenschaft“ des Futtermittels bis zum Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer erhalten bleibt.

Randnummer 62

Auch aus dem Umstand, dass Art. 16 VO (EG) Nr. 767/2009, der sich zu besonderen zwingenden Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel verhält, keine dem Art. 17 Abs. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 767/2009 entsprechende Regelung enthält, also für Einzelfuttermittel die Festlegung einer Mindesthaltbarkeitsdauer anders als für Mischfuttermittel nicht vorsieht, kann der Beklagte für die von ihm vertretene Rechtsauffassung nichts herleiten. Er geht in unzutreffender Weise davon aus, dass sich aus der aus Art. 16 Abs. 2 Buchtst. c VO (EG) Nr. 767/2009 folgenden Verpflichtung, bei Einzelfuttermitteln die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe anzugeben, die keine technischen Zusatzstoffe sind, Rückschlüsse auf weitergehende Kennzeichnungspflichten für Zusatzstoffe allgemein ergeben.

Randnummer 63

(4) Erfolglos beruft sich der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung auch auf Art. 16 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1831/2003 und den dort in Bezug genommenen Anhang III, denn dieser gilt nur für die Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, nicht aber für die Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln, die den Futtermittelzusatzstoff enthalten. Dies ergibt sich erkennbar aus dem Wortlaut der Regelung:

Randnummer 64

„(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behälter eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“

Randnummer 65

Nichts anderes folgt daraus, dass die VO (EG) Nr. 767/2009 vorsieht, dass die zugesetzte Menge an Zusatzstoffen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 anzugeben ist (vgl. Anhang VI Nr. 1, Anhang VII Nr. 1).

Randnummer 66

(5) Es spricht auch nichts dafür, dass die Anhänge VI und VII der VO (EG) Nr. 767/2009 die sich aus der Verordnung ergebenden Kennzeichnungspflichten in unzulässiger Weise aushebeln, wenn davon ausgegangen wird, dass die Menge der zugesetzten Zusatzstoffe nicht für die Dauer der Mindesthaltbarkeit garantiert wird. Der Verordnungsgeber hat die für Futtermittelzusatzstoffe geltenden Kennzeichnungspflichten explizit geregelt. Er hat allgemeine Kennzeichnungspflichten in Art. 15 f) VO (EG) Nr. 767/2009 bestimmt und hierfür ausdrücklich auf die Anhänge VI und VII verwiesen. Soweit er im Übrigen weitere Angaben im Hinblick auf Zusatzstoffe für erforderlich gehalten hat, hat er diese im Verordnungstext explizit aufgeführt, etwa in Art. 16 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 767/2009 - danach ist das Mindesthaltbarkeitsdatum für Zusatzstoffe anzugeben, die keine technologischen Zusatzstoffe sind, wenn sie in einem Einzelfuttermittel enthalten sind -, oder in Art. 19 Buchst. a VO (EG) Nr. 767/2009 - danach ist auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen u. a. über die im Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe erhalten kann. Über die explizit geregelten Kennzeichnungspflichten hinaus folgen aus der VO (EG) Nr. 767/2009 keine weiteren Kennzeichnungspflichten. Solche hat der Verordnungsgeber dementsprechend nicht als erforderlich erachtet.

Randnummer 67

(6) Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der vom Beklagten bei Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verlangten „Garantiemenge“,

Randnummer 68

„Schließlich spricht auch die genetische Auslegung für die vorzunehmende Differenzierung. Denn Erwägungsgrund 4 stellt heraus, dass - etwa bei Vitaminen - die mögliche Verringerung der Zusatzstoffmenge in der Praxis zu Unsicherheiten führen könne, wenn der jeweilige Stoff von Natur aus im Endprodukt vorhanden sei. Dann müsse der Hersteller die zugesetzte Menge angeben, die Aufsichtsbehörde könne aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen. Deshalb solle u.a. der Anhang VI geändert werden. Der Verordnungsgeber wollte also gerade die Probleme bewältigen, die sich aus den unterschiedlichen Betrachtungszeitpunkten ergaben. Vermischt sich der Zusatzstoff mit dem entsprechenden nativen Stoff, ist die vom Beklagten verlangte „Garantiemenge“ des ursprünglich hinzugefügten Stoffes nicht mehr sinnvoll festzustellen. Wenn der Beklagte meint, jedenfalls in den Fällen, in denen die Gesamtmenge unter der Menge des angegebenen Zusatzstoffes liege, sei eine Unterschreitung sicher feststellbar, kann dahinstehen, ob dies auch unter Berücksichtigung etwaiger Prozesse im Hinblick auf den Ausgangsstoff schlüssig ist. Jedenfalls hat der Verordnungsgeber eine solche ex-post-Berechnung nicht vorgesehen.“,

Randnummer 69

kann ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass die alternative Kennzeichnungsmöglichkeit nicht geschaffen worden sei, um Untergehalte von Futtermittelzusatzstoffen oder nicht mehr vorhandene, aber gekennzeichnete Futtermittelzusatzstoffe im Futtermittel zu legitimieren. Der Futtermittelunternehmer könne mit der Kennzeichnungsvariante unter der Liste der Zusatzstoffe beim Herstellungsprozess nicht eine größere Menge an Vitaminen hinzugeben als er später in der Kennzeichnung angebe, um dem Abbau beim Herstellungsprozess auszugleichen. Der Verordnungsgeber verlange hier die Angabe der „zugesetzten Menge". Sei der Futtermittelunternehmer immer dazu gezwungen, die zugesetzte Menge zu kennzeichnen, obwohl er wisse, dass sich Vitamine bei dem Herstellungsprozess abbauen, käme es immer wieder zu Untergehalten im Futtermittel und damit zu einer Irreführung des Verbrauchers. Diesem Umstand habe der Verordnungsgeber mit der alternativen Kennzeichnungsmöglichkeit unter „Analytische Bestandteile“ entgegenwirken wollen. Diese Ausführungen des Beklagten stehen unter der Prämisse, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum das Vorhandensein der bei Herstellung zugesetzten Menge an Futtermittelzusatzstoffen bis zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatum garantiert. Ist jedoch nur die im Herstellungsprozess zugesetzte Menge anzugeben, führt es nicht zu einer Irreführung der Verbraucher, wenn sich etwa Vitamine im Lauf der Zeit abbauen. Irrelevant ist, ob dem Abbau von Vitaminen während des Herstellungsprozesses entgegengewirkt werden kann, etwa indem z. B. Vitamine verwendet werden, denen Stabilisatoren hinzugefügt wurden oder die in Trägersubstanzen eingehüllt sind.

Randnummer 70

(7) Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dem Ziel und dem Grundgedanken der VO (EG) Nr. 767/2009 widerspricht, eine angemessene Information für den Verbraucher und Verwender sowie eine Unterstützung des wirksamen Funktionierens des Binnenmarktes zu gewährleisten. Dem Umstand, dass der Verordnungsgeber Wahlmöglichkeiten einräumt, ist vielmehr zu entnehmen, dass ihm bei Deklaration bestimmter Zusatzstoffe in einer Liste die Transparenz der Rezeptur genügt.

Randnummer 71

(8) Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, die Futtermittelzusatzstoffe seien nicht entsprechend der Zweckbestimmung zur Deckung des Ernährungsbedarfs verwendet worden und deshalb nicht zweckgeeignet im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der VO (EG) Nr. 767/2009 und im Übrigen könne, weil die Toleranzen überschritten worden seien, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Futtermittel die handelsübliche Beschaffenheit aufwiesen, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, denn hierauf hat der Beklage sich in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gestützt. Er hat sich lediglich auf eine Irreführung infolge von Kennzeichnungsverstößen berufen. Dementsprechend hat er der Klägerin auch nicht untersagt, die streitgegenständlichen Futtermittel bis zur Ausräumung dieser Mängel in den Verkehr zu bringen.

Randnummer 72

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens als offen erscheint und sich die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Hieran fehlt es aus den Gründen zu 1.

Randnummer 73

3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Randnummer 74

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2026 - 10 A 1383/24 -, juris, Rn. 33.

Randnummer 75

Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen

Randnummer 76

„Ist es korrekt, dass sofern ein Futtermittelzusatzstoff der unter der „Liste der Zusatzstoffe“, also mit der zugesetzten Menge zum Herstellungszeitpunkt gekennzeichnet wird, diese Angabe nicht bis zum Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer, abzüglich der Toleranzen, eingehalten werden muss. Muss lediglich bei der Kennzeichnung des Futtermittelzusatzstoffes unter „Analytischen Bestandteilen“ als garantierte Gesamtmenge diese Angabe bis zum Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer garantiert werden.“

Randnummer 77

und

Randnummer 78

„Stellt es keine Irreführung des Verbrauchers gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 767/2009 dar, wenn der angegebene Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffes auf der Kennzeichnung in der Liste der Zusatzstoffe nicht dem tatsächlich im Futtermittel enthaltenen Gehalt - unter Berücksichtigung der Toleranzen - entspricht.“,

Randnummer 79

sind aus den Gründen zu 1. a. und b. schon nicht entscheidungserheblich. Deshalb kommt es auch nicht in Betracht, die Berufung zuzulassen, um eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zu ermöglichen.

Randnummer 80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 81

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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