Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2019 – 12 E 743/19
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.12E743.19.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
G r ü n d e :
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG - wie mit der Beschwerde beantragt - in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.
In Verfahren, in denen die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird, ist regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2017
- 12 B 1009/17 -, juris Rn. 14.
Richten sich dabei - wie hier - zwei Klageanträge auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder, sind zwei selbständige Streitgegenstände gegeben, so dass jeweils der Auffangwert anzusetzen ist. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015
- 12 E 992/14 -, juris Rn. 4, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 39 GkG NRW, § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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