Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2018 – 12 A 3185/17
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.12A3185.17.00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Zitierte Vorschriften
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