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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2019 – 12 A 2946/17

Spruchkörper
der Berufunghat der
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.12A2946.17.00

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Milchverringerungsbeihilfe im beantragten Zeitraum, weil er als Milcherzeuger fristgerecht einen zulässigen Beihilfeantrag gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission gestellt habe, durchgreifend in Frage.

Randnummer 2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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