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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2018 – 12 A 1402/17

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1207.12A1402.17.00

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen. Das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, interkommunaler Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern gemäß § 21d KiBiZ könne nicht rückwirkend beansprucht werden, sondern entstehe erst ab seiner Geltendmachung, durchgreifend in Frage.

Randnummer 2

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21d KiBiz NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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