Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2018 – 12 A 1327/17
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.12A1327.17.00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 KiBiz NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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