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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2018 – 10 A 71/17

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.10A71.17.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Randnummer 2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

Randnummer 4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Erschließung des Grundstücks L. 31 in X. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans X. Nr. „C.-straße – L. –“ bestehe schon deshalb nicht, weil eine ausreichende wegemäßige Erschließung vorhanden sei.

Randnummer 5

Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, der begehrte Ausbau des vorhandenen Verbindungsweges sei „unerlässlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Über den in Rede stehende Verbindungsweg mit einer gewidmeten Breite von 4 m lasse sich der Verkehr nicht verkehrssicher abwickeln. Nachteilig sei, dass die betroffenen Grundstücke bislang weder von größeren Umzugs-, Möbel- oder auch Ölwagen angefahren werden könnten. Die Anwohner müssten wöchentlich ihre Mülltonnen 65 m bis 95 m zum Hauptteil der Straße L. ziehen. Die Grundstücke könnten auch nicht bei Begegnungsverkehr ohne Probleme angefahren werden.

Randnummer 6

Für eine sachgerechte Nutzung „unerlässlich“ sei die Erfüllung all derjenigen Anforderungen des Bauordnungsrechts, die der Gefahrenabwehr dienten. Dies sei Sinn und Zweck der bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Erschließung eines Baugrundstücks im Sinne von §§ 4 ff. BauO NRW im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, die Ermöglichung der Rettung von Personen und die Vornahme von Löscharbeiten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die bauplanungsrechtliche Erschließung erforderlich, dass eine „hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks“ mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde bestehen müsse.

Randnummer 7

Demgegenüber hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach der Erschließungsbegriff des Baugesetzbuches nicht durch Landesrecht konkretisiert oder ausgefüllt werden könne.

Randnummer 8

Zu keiner anderen Bewertung führt der Einwand, es seien in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen die Vorgaben der Landesbauordnung zumindest eine Indizwirkung für entsprechende Regelungen des Baugesetzbuches hätten. So gehe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – davon aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme zumindest im Regelfall nicht hinsichtlich der durch das Abstandflächenrecht geschützten Güter (Belichtung, Belüftung, Beleuchtung, Sozialabstand) verletzt sein werde, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien.

Randnummer 9

Diese Rechtsprechung steht in einem ganz anderen Zusammenhang und betrifft die „umgekehrte“ Konstellation, dass zumindest aus tatsächlichen Gründen das bundesrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein soll, wenn sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und auch die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien.

Randnummer 10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4.

Randnummer 11

Schon deshalb führen die Ausführungen des Klägers zu den nach seiner Ansicht nicht erfüllten Vorgaben zur Erschließung im Sinne des Bauordnungsrechts nicht weiter.

Randnummer 12

Schließlich stellt der Kläger ohne Erfolg in Frage, dass ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Erschließungsanspruch auf die Erfüllung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben beschränkt sei. Der Erschließungsanspruch, der auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung gestützt werde, basiere auf dem Gedanken, dass der Bauherr im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung Investitionen getätigt habe und es treuwidrig wäre, wenn das hierdurch geschaffene Eigentum nicht dauerhaft genutzt werden könne. Die erteilte Baugenehmigung vermittle zwar Bestandsschutz, hiervon seien jedoch Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen nicht erfasst. Welche Ansprüche dem Kläger im Falle künftiger, derzeit nur theoretischer Änderungen oder Nutzungsänderungen zustehen, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahren ohne Belang.

Randnummer 13

Die Rechtssache weist schließlich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich – wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt – auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen.

Randnummer 14

Der Kläger legt ebenso wenig dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.

Randnummer 15

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob der Begriff der „unerlässlichen bauplanungsrechtlichen Erschließung“ nicht – zumindest indiziell – durch die Anforderungen an eine bauordnungsrechtliche Erschließung konkretisiert wird oder – falls dies nicht der Fall ist – ob ein auf Treu und Glauben aufgrund einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung gestützter Erschließungsanspruch auch die Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen einer gesicherten Erschließung zum Inhalt hat. Klärungsbedürftigkeit setzt aber voraus, dass sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage etwa auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht ohne Weiteres beantworten lässt.

Randnummer 16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013

Randnummer 17

– 2 A 2554/12 –, juris, Rn. 41, mit weiteren Nachweisen.

Randnummer 18

Dies ist hier – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht der Fall.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Randnummer 22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 40 GkG NRW, § 47 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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