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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Sonstige vom 12.10.2018 – 1 A 2394/16

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.1A2394.16.00

Tenor

1. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens zum 30. November 2018

- der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 einen Betrag in Höhe von 8.561,06 Euro

- der Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 einen Betrag in Höhe von 7.183,92 Euro

- den Klägern der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 jeweils einen Betrag in Höhe von 8.061,26 Euro

auf die bekannten Bezügekonten zu überweisen.

2. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Tatbestand erfüllt sind.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 85 Prozent, die jeweiligen Kläger zu 15 Prozent.

4. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 15. November 2018 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) vor.

Gründe

Randnummer 1

Öffentliche Sitzung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 1 A 2394/16 1 A 2446/16 1 A 2447/16 Az.: 1 A 2448/16 Anwesend: 1. Vorsitzende Richterinam Oberverwaltungsgericht 2. Richter am Oberverwaltungsgericht 3. Richter am Verwaltungsgericht 4. ehrenamtlicher Richter 5. ehrenamtlicher Richter 6. VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beginn der Verhandlung: 11.34 Uhr Ende der Verhandlung: 13.47 Uhr | Münster, den 12. Oktober 2018 In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2394/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Für die Klägerin:Rechtsanwalt L. ; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2446/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Die Klägerin persönlich; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2447/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Der Kläger persönlich und Rechtsanwalt L. ; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht. In dem Verwaltungsrechtsstreit 1 A 2448/16: gegen erscheinen nach Aufruf der Sache: 1. Der Kläger persönlich; 2. für die Beklagte:Herr Oberregierungsrat Dr. H. unter Bezugnahme auf seine allgemeine Vollmacht.

Randnummer 2

Es ergeht der

Randnummer 3

Beschluss:

Randnummer 4

Die Verfahren 1 A 2394/16, 1 A 2446/16, 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Randnummer 5

Die Beteiligten verzichten auf den Vortrag des Sachberichts.

Randnummer 6

Den Beteiligten wird der Schriftsatz der Beklagten vom 11. Oktober 2018 mit Anlagen überreicht. Die Vorsitzende bringt den Inhalt der Vermerke vom 10. und 11. Oktober 2018 zur Kenntnis und überreicht Berechnungen des Senats.

Randnummer 7

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.

Randnummer 8

Die mündliche Verhandlung wird um 12.15 Uhr unterbrochen und um 13.10 Uhr fortgeführt.

Randnummer 9

Die Vorsitzende gibt zu erkennen, dass die Berufsrichter des Senats die in den angefochtenen Urteilen vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilen, bei der Frage, ob die Kläger bzw. Klägerinnen in den Jahren 2011 und 2012 amtsangemessen alimentiert wurden, seien die in diesem Zeitraum ausgezahlten Leistungszulagen mit einzubeziehen. Diese Auffassung hält der Senat angesichts der auf den vorliegenden Sachverhalt ohne Abstriche übertragbaren Ausführungen des BVerfG in dem Urteil zur W-Besoldung (Hessen) vom 14. Februar 2012, insbesondere juris, Rn. 178 ff., für unhaltbar. Der Senat ist im Gegenteil gerade mit Blick auf diese Entscheidung der Auffassung, dass das Grundgehalt der hier betroffenen Besoldungsgruppe W 2 in den Jahren 2011 und 2012 gegen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt. Diese Rechtsprechung wird auch durch die nachfolgende Besoldungs-Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt oder relativiert. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG aus dem Jahr 2015 (R- und A-Besoldung) und insbesondere der Entscheidungen aus dem Jahr 2017 (Wartefrist und Ost-Besoldung) ist weiter ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip festzustellen, und zwar in der Gestalt des auch aus dem Laufbahnprinzip und dem Leistungsprinzip folgenden Grundsatzes der Abstufung der Bezüge entsprechend der Wertigkeit des Amtes einschließlich des Abstandsgebots. Das BVerfG hat diese beiden (inhaltlich zusammenhängenden) hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gerade in ihrer Eigenständigkeit noch stärker herausgearbeitet und schon im Falle ihrer isolierten Verletzung – unabhängig von der Bewertung, ob die Besoldung ansonsten mit der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält – eine dem Amt nicht mehr angemessene Unteralimentierung angenommen. Bei dieser Sachlage ist der Senat gehalten, die Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.

Randnummer 10

Dieses Verfahren dürfte aller Voraussicht nach im Sinne der Kläger ausgehen. Insoweit sind nur die Fragen, ob das BVerfG das Amt eines Fachhochschulprofessors anhand derselben Kriterien bewertet wie das eines Universitätsprofessors und wie sich ggf. die Anlegung abweichender Kriterien auswirkt, mit einer – allerdings äußerst geringen – Unsicherheit behaftet. Ferner ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der voraussichtlich erforderlichen Behebung der Unteralimentierung der Kläger einen weiten Gestaltungsspielraum hat und im Lichte der Rechtsprechung des BVerwG – anders als von § 77a BBesG vorgesehen – auch eine teilweise Umschichtung von Leistungszulagen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BBesG in das maßgebliche Grundgehalt möglich sein dürfte.

Randnummer 11

Der Senat regt vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten und angesichts der prognostischen Verfahrenszeiten sowie der damit verbundenen Inanspruchnahme erheblicher personeller und zeitlicher Ressourcen bei den Beteiligten eine einvernehmliche Streitbeilegung an. Der Senat schlägt vor, dass die Beklagte den Klägern Ausgleichsbeträge zahlt. Diese könnten sich mangels anderer Anhaltspunkte in einem ersten Schritt an den nach der Übergangsvorschrift des § 77a Abs. 1 BBesG (Bundesbesoldungsordnung W ab 1. Januar 2013 einschließlich Gehaltsstufen) unter Abzug der in den Jahren 2011, 2012 und zum 1. Januar 2013 erfolgten linearen Besoldungserhöhungen errechneten fiktiven Nachzahlungen orientieren. Der Senat geht davon aus, dass die angeführten Unsicherheiten bei einer Verminderung der sich danach ergebenden Beträge um 15 % angemessen berücksichtigt werden.

Randnummer 12

Für die Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 ergibt sich nach den Berechnungen des Senats eine fiktive Nachzahlung von 10.071,83 Euro, für die Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 von 8.451,67 Euro und für die Kläger der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 von jeweils 9.483,83 Euro.

Randnummer 13

Die Beteiligten schließen auf diesen Vorschlag des Senats folgenden

Randnummer 14

V e r g l e i c h :

Randnummer 15

161. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens zum 30. November 2018

Randnummer 17

- der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 einen Betrag in Höhe von 8.561,06 Euro

Randnummer 18

- der Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 einen Betrag in Höhe von 7.183,92 Euro

Randnummer 19

- den Klägern der Verfahren 1 A 2447/16 und 1 A 2448/16 jeweils einen Betrag in Höhe von 8.061,26 Euro

Randnummer 20

auf die bekannten Bezügekonten zu überweisen.

Randnummer 21

222. Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Tatbestand erfüllt sind.

Randnummer 23

243. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 85 Prozent, die jeweiligen Kläger zu 15 Prozent.

Randnummer 25

264. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 15. November 2018 (Eingang beim Oberverwaltungsgericht) vor.

Randnummer 27

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 28

Die Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16, der Kläger des Verfahrens 1 A 2448/16 sowie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Verfahren 1 A 2394/16 beantragen,

Randnummer 29

festzustellen, dass die Zuziehungen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Randnummer 30

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 31

Für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, stellen die Beteiligten folgende Anträge:

Randnummer 32

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Verfahrens 1 A 2394/16 beantragt,

Randnummer 33

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.

Randnummer 34

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 35

Die Klägerin des Verfahrens 1 A 2446/16 beantragt,

Randnummer 36

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.

Randnummer 37

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 38

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers des Verfahrens 1 A 2447/16 beantragt,

Randnummer 39

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.

Randnummer 40

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 41

Der Kläger des Verfahrens 1 A 2448/16 beantragt,

Randnummer 42

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.

Randnummer 43

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 44

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

Randnummer 45

die Berufungen zurückzuweisen.

Randnummer 46

– Vorgelesen und genehmigt –

Randnummer 47

Es ergeht der

Randnummer 48

B e s c h l u s s :

Randnummer 49

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den 7. Dezember 2018, 9.00 Uhr, Sitzungssaal I.

Randnummer 50

Die mündliche Verhandlung wird geschlossen.

Randnummer 51

Die Niederschrift des Protokolls ist vorläufig auf Datenträger aufgezeichnet und anschließend ausgedruckt worden.

Randnummer 52

Vors. Richterin am OVG VG-Beschäftigte

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 77a BBesG, § 33 BBesG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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