Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Verfügung vom 13.11.2019 – 7 U 388/19
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1113.7U388.19.00
Gründe
Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.2019 wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:
1. Der Umstand, dass von der Vereinbarung auch solche Ansprüche umfasst sind, die dem Rechtsnachfolger zustehen, ändert an der Bewertung und Auslegung durch den Senat nichts.
Die Klägerin ist bezüglich derjenigen Ansprüche, die von der Vereinbarung umfasst werden, nicht Rechtsnachfolgerin der geschädigten Person. Sind von der Vereinbarung nur solche Ansprüche erfasst, die von der Geschädigten selbst erhoben werden können, die also in dieser Art und in diesem Umfang auch in ihrer Person entstehen können, sind auch es auch nur solche Ansprüche, die auf einen Rechtsnachfolger übergehen können. Hierzu rechnen die der Klägerin zustehenden Ansprüche indes gerade nicht. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 01.10.2019 ausgeführt.
2. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte anwaltlich beraten ist, ändert nichts am Verständnis der Vereinbarung, wie es das Landgericht und der Senat zugrunde gelegt haben. Denn nur dann, wenn abweichend vom Wortlaut etwas anderes gemeint gewesen wäre, würde sich auch ein anderes Verständnis rechtfertigen. Dazu aber hätte die Beklagte dies im Vorfeld des Abschlusses der Vereinbarung entsprechend klarstellen müssen und die Geschädigte hätte - nach dem objektiven Empfängerhorizont - eine dahingehende Vertragserklärung abgeben müssen. Dafür ist nichts ersichtlich.
3. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat weiterhin die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben.
Über die Berufung der Beklagten wird indes nicht vor dem 27.11.2019 entschieden werden.
Zitierte Vorschriften
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