Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2024 – 5 U 166/23
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0415.5U166.23.00
Tenor
1. Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 516 Abs. 3, 91 a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte hat ihre Berufung zurückgenommen.
Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Berufung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Da hinsichtlich der vom Kläger eingelegten und nunmehr übereinstimmend für erledigt erklärten Berufung eine Kostentragung des Klägers aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2024 dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2023 - Via ZR 1140/22), hat die Beklagte die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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