Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 18.04.2019 – 2 U 145/18
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0418.2U145.18.00
Orientierungssatz
Wenn Eier eines bestimmten Hofes auf einem Eierkarton beworben werden, muss der Eierkarton auch Eier von Hühnern dieses Hofes enthalten. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - Az.: 41 O 21/18 - wie folgt
abgeändert:
1.
Dem Beklagten wird untersagt, Eier in einer Umverpackung in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, nach deren Aufmachung die in der Verpackung enthaltenen Eier aus dem Betrieb „H." stammen würden (Anl. K 3 und K 4), wenn die Eier tatsächlich aus einem anderen Betrieb stammen.
2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft angedroht.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Streitwert für beide Instanzen: 20.000,00 € .
Stefani
Wahle
Dr. Hofmann
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Anlagen:
[Abbildung]
[Abbildung]
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Stuttgart in 2 U 145/18 entschieden?“