Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2019 – 17 UF 25/18

Spruchkörper
17. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0121.17UF25.18.00

Tenor

Der Antrag der Antragsteller vom 30.01.2018 auf Ausstellung einer Bescheinigung wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren beantragt, ihnen eine Bescheinigung auszustellen, „dass ein Adoptionsverfahren in Deutschland eingeleitet wird und dass die Anwesenheit der Betroffenen L. M. für das Verfahren erforderlich ist“.

Randnummer 2

Das Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des Senats vom heutigen Tag beendet.

Randnummer 3

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Randnummer 4

Es ist bereits fraglich, ob für die Erteilung der beantragten Bescheinigung eine Rechtsgrundlage existiert; aus der von der Antragstellerseite genannten Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2008, 1104 ff., ergibt sich eine solche nicht. Jedenfalls war die Anwesenheit des Kindes L. M. in Deutschland zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Eine persönliche Anhörung des am 31.01.2016 geborenen Kindes in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren kam schon wegen seines geringen Alters nicht in Betracht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Stuttgart in 17 UF 25/18 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten