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Rechtsprechung · OLG Saarbrücken

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2010 – 9 W 257/10 - 31

Kostenfestsetzungsantrag eines Rechtsanwalts: Zurückweisung wegen der Einrede der Verjährung
Spruchkörper
2. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2010:1117.9W257.10.31.0A

Orientierungssatz

Die Einrede der Verjährung des Vergütungsanspruchs ist unzweifelhaft eine Einrede, die außerhalb des Gebührenrechts liegt und grundsätzlich einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entgegensteht.(Rn.3)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen des Beschluss des Landgerichts vom 3. September 2010 – 3 O 26/05 - wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.597.30 EUR.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages durch die Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin Einreden erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund darf eine Festsetzung nicht erfolgen, § 11 Abs. 5 RVG.

Randnummer 3

Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Verjährung des Vergütungsanspruches. Dies ist unzweifelhaft eine Einrede, die außerhalb des Gebührenrechts liegt und grundsätzlich einer Kostenfestsetzung nach § 11 RVG entgegensteht (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG, Rz. 70; zum altem Recht vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 27. Dezember 2006, 2 W 299/06-37). Dass die Einrede der Verjährung, die ohnehin grundsätzlich einer näheren Überprüfung bedarf, offenkundig nicht begründet ist und die Erhebung des Einwandes deshalb nach Treu und Glauben, d.h. nach der auch im Prozessrecht geltenden Generalklausel des Billigkeitsrechts gemäß § 242 BGB, sich als rechtsmissbräuchlich erweist (siehe Hartmann, aaO, m.w.N.; OLG Naumburg, MDR 2001, 114, m.w.N.), kann nicht festgestellt werden.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Randnummer 5

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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