Rechtsprechung · OLG Saarbrücken
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2015 – 6 WF 31/15
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSL:2015:0319.6WF31.15.0A
- Normenkette
- § 115 Abs 1 S 3 Nr 3 ZPO, § 76 FamFG, RBEG
Leitsatz
Wasserversorgungs- und -entsorgungskosten sind im Rahmen der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr in die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossen sind.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 25. November 2014 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 11. März 2015 - 8 F 420/14 VKH2 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Zitierte Vorschriften
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