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Rechtsprechung · OLG Oldenburg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.02.2002 – 4 WF 42/02

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Vechta vom 11.01.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht - Bersenbrück der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe bewilligt. Bei der Berechnung der Ratenzahlungshöhe hat es das an die Antragsgegnerin gezahlte Kindergeld in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch im Sozialhilferecht zählt Kindergeld zum Einkommen. Deshalb ist es auch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 als Einkommen dessen zu behandeln, an den es gezahlt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 115 Rdnr. 19 m.w.N.).

Randnummer 2

Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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