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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Oldenburg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.11.2007 – 2 U 59/07

Gründe

Randnummer 1

In dem Rechtsstreit … beabsichtigte der Senat, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und zwar, weil er der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs 2 ZPO).

Randnummer 2

Die angefochtene Entscheidung weicht

nicht

von der Entscheidung des BGH VI ZR 398/02 ab. Die BGH-Entscheidung ist nämlich in der Berufungsbegründung unvollständig zitiert worden.

Randnummer 3

Dort heißt es wörtlich: "Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss."

Randnummer 4

Im vom BGH entschiedenen Fall lag der erforderliche konkrete Verweis allerdings nicht vor.

Randnummer 5

Anders aber hier: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret eröffnet worden ist. Deshalb sind auch nur die geringeren Kosten zu erstatten.

Randnummer 6

Weder ist das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden, noch musste der Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen werden. Das angefochtene Urteil ist vielmehr in keiner Weise zu beanstanden.

Randnummer 7

Die Klägerin hat bis zum 19. November 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme (§522 Abs 2 Satz 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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