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Rechtsprechung · OLG Oldenburg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2004 – 15 U 26/04

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.3.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 1200,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.6.2004 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Randnummer 2

Die Stellungnahme des Beklagten vom 17.6.2004 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Randnummer 3

Für einen zweiten Hinweis des Gerichts, wie ihn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004 erbeten hat, ist im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Raum. Diese Verfahrensart ist keine Unterart eines schriftlichen Verfahrens mit Austausch mehrfacher Schriftsätze, Stellungnahmen und gerichtlichen Hinweisen, sondern dient einer schnellen Erledigung unbegründeter Berufungen durch einstimmigen Gerichtsbeschluss nach einmaligem vorherigem Hinweis an den Berufungsführer.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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