Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss vom 24.10.2024 – Ws 685/24
- Normenkette
- § 67d StGB; § 68e StGB; § 68f StGB
Leitsatz
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es
1. unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie
2. unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.
Gründe
Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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