Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.03.2026 – 9 UF 57/26
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist.
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Fürth hat im vorliegenden Verfahren mit Endbeschluss vom 11.12.2025 eine Entscheidung im vorliegenden Güterrechtsverfahren getroffen. Auf den Endbeschluss wird Bezug genommen. Der Endbeschluss wurde dem Antragsgegnervertreter am 11.12.2025 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.01.2026, eingegangen beim Amtsgericht Fürth am selben Tage, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 24.02.2026 hat der Senat die Beschwerde des Antragsgegners wegen Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig verworfen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter am 04.03.2026 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 11.03.2026, eingegangen beim Senat am selben Tage, hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, dass der Antragsgegnervertreter am 11.02.2026 gegen 19:00 Uhr einen Antrag auf Fristverlängerung an den Senat über das besondere elektronische Anwaltspostfach übersandt habe. Gegen 23:40 Uhr sei dem Antragsgegnervertreter aufgefallen, dass die Übermittlung gescheitert sei. Erneute Übersendungsversuche des Fristverlängerungsantrags seien gescheitert. Dem Antragsgegnervertreter sei keine andere technische Übermittlungsmöglichkeit des Fristverlängerungsantrags zur Verfügung gestanden. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass es seit dem 11.02.2026 um 19:00 Uhr Probleme mit dem elektronischen Rechtsverkehr gegeben habe. Der Anwaltsschriftsatz vom 11.03.2026 enthält neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung auch die Beschwerdebegründung.
Die Antragstellerin hat sich gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewandt. Auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 23.03.2026 wird Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und die genannten Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 18 Abs. 1FamFG statthaft.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen jedoch nicht vor.
Die Beschwerdebegründungsfrist lief in der vorliegenden Familienstreitsache gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3FamFG bis zum 11.02.2026. Nach Vortrag des Antragsgegners, merkte der Antragsgegnervertreter bereits am 11.02.2026 gegen 23:40 Uhr, dass der von ihm vorbereitete Fristverlängerungsantrags nicht an den Senat übermittelt wurde. Dem Antragsgegnervertreter war damit ab dem 12.02.2026 bekannt, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt wurde. Gemäß § 18 Abs. 1FamFG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist muss gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2FamFG auch die erforderliche Rechtshandlung nachgeholt werden. Beide Fristen endete damit spätestens am 26.02.2026, da das vorgetragene Hindernis seit dem 12.02.2026 nicht mehr vorlag. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerdebegründung gingen beim Senat jedoch erst am 11.03.2026. Der Antrag ist daher verfristet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 19FamFG zurückzuweisen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gem. § 70 Abs. 1, 2 FamFG nicht vor. Die Entscheidung ist daher gem. § 19 Abs. 3 FamFG mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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