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Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2026 – 9 UF 57/26

Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Beschwerdebegründung, Kostenentscheidung, Zustellung, Fristberechnung, Rechtsmittel
Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 11.12.2025 (Az: 203 F 784/21) wird verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 204.129,35 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 3, 4FamFG i. V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2ZPO unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2FamFG nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Die Begründungsfrist von zwei Monaten begann mit der Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts Fürth vom 11.12.2025 an den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 11.12.2025 und endete gemäß § 222ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2BGB mit Ablauf des 11.02.2026. Ein Fristverlängerungsgesuch wurde nicht gestellt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 1§ 113 Abs. 1FamFG i. V.m. § 97 Abs. 1ZPO.

Randnummer 3

Gem. § 117 Abs. 1 S. 4FamFG, § 522 Abs. 1 S. 4ZPO besteht gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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