Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.08.2021 – 8 U 1230/21
Rechtsmittelverlust durch Berufungsrücknahme
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3 ZPO
Orientierungssatz
Die Berufungsrücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.467,28 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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