Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2021 – 8 U 1012/21

Rücknahme der Berufung
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Normenkette
§ 516 Abs. 3 ZPO

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122.330,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Nürnberg in 8 U 1012/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten