Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2021 – 8 U 1012/21
Rücknahme der Berufung
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3 ZPO
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122.330,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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