Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss vom 29.07.2022 – 3 U 3875/21
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat und Kartellsenat
- Normenkette
- § 319 ZPO
Tenor
Der Verkündungsvermerk des am 12.07.2022 verkündeten Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – wird dahingehend berichtigt, dass die Verkündung nicht am 05.07.2022, sondern am 12.07.2022 stattgefunden hat.
Der Verkündungsvermerk lautet daher nunmehr wie folgt:
Verkündet am 12.07.2022
Gründe
Ausweislich des Verkündungsprotokolls des Senats vom 12.07.2022 wurde das Endurteil am 12.07.2022 und nicht am 05.07.2022 verkündet. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, welches hiermit – im Einvernehmen mit den Parteivertretern – im Wege der Berichtigung, § 319 Abs. 1 ZPO, korrigiert wird.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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