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Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss vom 29.05.2024 – 11 Wx 340/24

Berichtigungsbeschluss
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Normenkette
§ 42 Abs. 1 FamFG

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.04.2024 wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 1 des Tenors wird die Angabe „die Identität der Beteiligten zu 2“ durch die Angabe „die Identität der Beteiligten zu 3“ ersetzt.

2. In den Gründen wird unter Ziffer I in der zweiten Zeile die Wörter „das Kind …“ durch die Wörter „das Kind …“ ersetzt.

3. In den Gründen bei Unterpunkt II. 4. werden nach dem Klammerhinweis „(BVerwG StAZ 2021, 174; OLG Düsseldorf NJOZ 2023, 802)“ die Wörter „zu berücksichtigende“ eingefügt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss beruht auf § 42 Abs. 1 FamFG.

Randnummer 2

Die Unrichtigkeit unter Nr. 1 ergibt sich aus dem Unterpunkt II. 4. der Entscheidungsgründe.

Randnummer 3

Bei dem Namen des Kindes am Anfang der Gründe handelt es sich um einen Schreibfehler, wie sich aus dem Rubrum des Beschlusses ergibt.

Randnummer 4

Die beiden fehlenden Wörter stellen eine offenbare Unrichtigkeit dar. Der Senat hat diese unbedeutende Unrichtigkeit ohne erneute Anhörung der Beteiligten bei Gelegenheit dieses Beschlusses korrigiert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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