Rechtsprechung · OLG Naumburg
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 – 8 WF 265/09
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 25. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 900,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.09.2009 ausgesprochene Aufhebung der gewährten Prozesskostenhilfe ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich der Antragsgegner trotz wiederholter Mahnung mit seinen Raten länger als drei Monate in Verzug befand, § 120 Ziff. 4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, da sie vom Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen sind, § 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 KVGKG. Der Beschwerdewert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Antragsgegners an der Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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