Rechtsprechung · OLG Naumburg
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.01.2010 – 8 WF 237/09
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
Orientierungssatz
Eine Beweisanordnung kann als Zwischenentscheidung nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. (Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 02.10.2009, Az.: 14 F 240/09 KI, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist schon nicht zulässig, weil die Beweisanordnung lediglich eine Zwischenentscheidung darstellt, die nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 a, Rdnr. 30 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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