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Rechtsprechung · OLG Naumburg

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 – 3 UF 176/09

Versorgungsausgleich: Bewertung der bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen
Normenkette
§ 1587 Abs 1 BGB, § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB, § 1587a Abs 2 Nr 3 BGB, § 1587a Abs 3 BGB, § 1587a Abs 4 BGB

Orientierungssatz

Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt erworbene Anrechte auf betriebliche Altersversorgung sind gem. § 1587 a Abs. 3,4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.(Rn.23)

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal vom 08.09.2009 (Az.: 5 F 591/08 S) zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 71,27 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 22,58 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 4,18 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen der Entscheidung des Amtsgerichts Stendal vom 08.09.2009 ist unter Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und des materiellen Rechts (§ 48 Abs. 1 VAAusglG) dahin begründet, dass die Anrechte bei dem Beschwerdeführer anders zu berechnen sind.

Randnummer 2

Hiernach ist der Ausgleich sämtlicher Ansprüche wie folgt durchzuführen:

Randnummer 3

Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):

Randnummer 4

Die Ehezeit begann am 01.10.1988 und endete am 31.10.2008.

Randnummer 5

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

Randnummer 6

Anwartschaften der Antragstellerin:

Randnummer 7

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Randnummer 8

angleichungsdynamische Rente

488,39 Euro

Randnummer 9

Versicherungsnr. ...

Randnummer 10

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

Randnummer 11

2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG

Randnummer 12

ehezeitliches Deckungskapital

2.110,22 Euro

Randnummer 13

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 14

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

0,0001670365

Entgeltpunkte:

0,3525

aktueller Rentenwert:

26,56 Euro

Euro dynamisch: 0,3525 * 26,56 =

9,36 Euro

Randnummer 15

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Randnummer 16

3. Bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Zusatzversorgungskasse -

Randnummer 17

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.

Randnummer 18

Monatsrente

146,67 Euro

Randnummer 19

Aus der Monatsrente ist, worauf die Beschwerde sodann zutreffend verweist, die Jahresrente zu berechnen:

Randnummer 20

146,67 * 12 =

1.760,04 Euro

Randnummer 21

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Randnummer 22

Angenommene Altersgrenze

67

Randnummer 23

Der Wert der Versorgung steigt entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Randnummer 24

Alter bei Ehezeitende:

45

Barwertfaktor bei geringerem Prozentsatz bei der Berechnung:

4,8 * 90% * 1,5 =

6,48

Barwert:

11.405,06 Euro

Randnummer 25

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 26

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

0,0001670365

Entgeltpunkte:

1,9051

aktueller Rentenwert:

26,56 Euro

Euro dynamisch: 1,9051 * 26,56 =

50,60 Euro

Randnummer 27

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Randnummer 28

Das ergibt folgende Übersicht:

Randnummer 29

Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:

59,96 Euro

dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:

488,39 Euro

Randnummer 30

Anwartschaften des Antragsgegners:

Randnummer 31

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

Randnummer 32

angleichungsdynamische Rente

345,86 Euro

Randnummer 33

Versicherungsnr. ...

Randnummer 34

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

Randnummer 35

2. Bei der D. Allgemeinen Lebensversicherungs-AG

Randnummer 36

ehezeitliches Deckungskapital

1.452,39 Euro

Randnummer 37

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 38

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

0,0001670365

Entgeltpunkte:

0,2426

aktueller Rentenwert:

26,56 Euro

Euro dynamisch: 0,2426 * 26,56 =

6,44 Euro

Randnummer 39

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Randnummer 40

3. Bei der Agrargenossenschaft Q. e.G.

Randnummer 41

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. Diese ist noch nicht unverfallbar und daher nach § 1587a/II Nr.3 S.3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Randnummer 42

Das ergibt folgende Übersicht:

Randnummer 43

Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:

6,44 Euro

dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:

345,86 Euro

Randnummer 44

Ausgleich:

Randnummer 45

Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

Randnummer 46

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:

Randnummer 47

488,39 - 345,86 =

142,53 Euro

Randnummer 48

Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:

Randnummer 49

59,96 - 6,44 =

53,52 Euro

Ausgleichspflicht der Antragstellerin:

71,27 Euro

und:

26,76 Euro

Randnummer 50

Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von:

Randnummer 51

71,27 Euro

Randnummer 52

Das Gericht wendet für die Verrechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (vgl.Hahne/Glockner FamRZ 83,221, 225, BGH FamRZ 94, 90).

Randnummer 53

Die Summe der der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt:

Randnummer 54

50,6 + 9,36 =

59,96 Euro

Randnummer 55

Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von:

Randnummer 56

50,6 / 59,96 * 26,76 =

22,58 Euro

Randnummer 57

Für die Erhöhung des Ausgleichs nach BGH FamRZ 1994, 90 noch verfügbar

Randnummer 58

2,72 Euro

Randnummer 59

Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.

Randnummer 60

Höchstausgleich (West)

673,25 Euro

Höchstausgleich (Ost)

591,63 Euro

Randnummer 61

Er ist nicht überschritten.

Randnummer 62

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Randnummer 63

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:

4,18 Euro

Randnummer 64

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:

Randnummer 65

49,70 Euro

Randnummer 66

das Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse soll herangezogen werden in Höhe von

Randnummer 67

4,18 Euro

Randnummer 68

Für die Erhöhung des Ausgleichs nach BGH FamRZ 1994, 90 kein weiterer Betrag verfügbar

Randnummer 69

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG.

Randnummer 70

Bei der Kostenentscheidung ist nach § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz und im Übrigen nach § 13 a FGG von einer Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47,49 GKG.

Randnummer 71

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1587a BGB, § 1587b BGB, § 21 GKG-LSA, § 47 GKG-LSA, § 49 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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