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Rechtsprechung · OLG Naumburg

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2010 – 2 Ss 141/10

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen bei untertariflicher Bezahlung
Spruchkörper
2. Strafsenat
Normenkette
§ 266a Abs 2 Nr 1 StGB, § 14 Abs 1 SGB 4, § 23 Abs 1 SGB 4

Orientierungssatz

Bei untertariflichter Bezahlung ist für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene Arbeitsentgelt, sondern allein der nach Tarifvertrag geschuldete Tariflohn maßgeblich, so dass der Arbeitgeber sich gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar machen kann, wenn er wegen Tariflohnunterschreitung die gebotene Abführung tatsächlich geschuldeter Sozialbeiträge unterlässt (hier: Beschäftigung von Arbeitnehmern für Reinigungs- und Aufsichtsarbeiten auf Raststätten-Toiletten zu Stundenlöhnen von maximal 1,79 Euro und minimal unter 1 Euro).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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