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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 21.09.2022 – 9 U 1568/21

Streitige Motorbezeichnung, Parteivortrag, Schriftsatz, Tatbestandsberichtigungsantrag, Oberlandesgericht, Fristgerecht, Urteilsbegründung
Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 9. Zivilsenat – vom 26.07.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 unter Gründe, I. 1. Absatz, 2. Satz ist die Motorbezeichnung „EA897“ ersatzlos zu streichen.

in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 7 unter Ziffer 4, 2. Satz ist die Motorbezeichnung „EA897“ ersatzlos zu streichen.

Gründe

Randnummer 1

Die konkrete Bezeichnung des Motors war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Motor des Typs EA 896G2 im Fahrzeug verbaut ist (siehe Schriftsatz vom 22 September 2020, S. 41, Bl. 41 d.A.). Die Klagepartei behauptet dagegen, es sei der Motor EA 897 im Fahrzeug verbaut (siehe u.a. Schriftsatz vom 26. Oktober 2020, S. 3, Bl. 120 d.A.). Da die Motorbezeichnung für die Urteilsbegründung nicht ausschlaggebend ist, war diese auf fristgerechten Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagtenpartei (Schriftsatz vom 11.08.2022) gemäß § 320 ZPO zu streichen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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