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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 10.03.2023 – 7 W 1216/22

Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Rechtsauffassung, rechtliches Gehör, Gegenvorstellung, Rechtskraft, Oberlandesgericht München
Spruchkörper
7. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Begründung zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des erkennenden Einzelrichters nicht teilt, legt aber nicht dar, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll.

Randnummer 2

Eine Gegenvorstellung gegen eine die Instanz abschließende, der Rechtskraft fähige Entscheidung ist nicht statthaft.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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