Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 08.08.2023 – 7 U 3337/22
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Normenkette
- § 522 II ZPO
Tenor
1. Der Streithelfer der Beklagtenseite ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Streithelfer der Beklagtenseite hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervenienten auf Klägerseite für das Berufungsverfahren zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verhältnis des Nebenintervenienten zu 1) zur Beklagten und zu dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer auf 4.600.000,00 € und im übrigen auf 4.800.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3, 97, 101 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Zur Höhe des Streitwerts wird auf die Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag zum landgerichtlich festgesetzten Streitwert (Az.: 7 W 1712/22 e) Bezug genommen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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