Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 13.02.2024 – 5 U 5810/22
Rubrumsberichtigung wegen Schreibfehlers
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Normenkette
- § 319 ZPO
Orientierungssatz
Ist im Urteilsrubrum eine Partei unzutreffend bezeichnet, ist die Bezeichnung gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 16.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: auf Seiten der Klage- und Berufungsbeklagtenpartei wird die Bezeichnung „...“ um das Wort „Restaurant“ ergänzt, sodass die Bezeichnung lautet: „...“, gem. § 319 ZPO (Schreibfehler).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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